Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen Boie und dem Geschäftspartner. Geschäftsbedingungen des Geschäftpartners gelten nicht, auch wenn Boie nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebote und Aufträge
Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben, schließen handelsübliche Abweichungen nicht aus.
3. Lieferungen
Für die Einhaltung von Lieferterminen/-fristen oder einer bestimmten Temperatur haftet Boie nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr und soweit Boie ein Verschulden trifft.
Bei einem Kauf nach Probe oder Muster gelten deren Eigenschaften nur unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen.
Höhere Gewalt, Arbeitskampf oder Naturkatastrophen befreien Boie für die Dauer – zuzüglich angemessener Anlaufzeit – von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. Bei ungewisser, voraussichtlich erheblicher Dauer der Behinderung sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag, gegebenenfalls vom noch zu erfüllenden Teil desselben, zurückzutreten. Dies gilt auch bei Beschaffungsschwierigkeiten, insbesondere, wenn die Ware auf dem Markt nicht mehr zu haben ist oder nur zu für Boie unzumutbaren Bedingungen in preislicher oder anderer Hinsicht.
Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Wahl durch Leeroder Vollverwiegung des Transportmittels / Behälters mittels Durchlaufzähler oder Messvorrichtung des Transportmittels festgestellt.
Bei einem Annahme-/ Abnahmeverzug kann Boie die rückständigen Mengen auf Gefahr des Geschäftspartners einlagern und, einschließlich aller Nebenkosten, als geliefert in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Der Geschäftspartner hat vor Anlieferung die Kapazität des Behälters (z.B. Tank) zu ermitteln und die abzufüllende Menge genau anzugeben. Er ist für den einwandfreien technischen Zustand des Behälters und der Messvorrichtung verantwortlich. Überlaufschäden, die entstehen, weil der Behälter oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden oder weil das Fassungsvermögen oder die abzufüllende Menge vom Geschäftspartner ungenau angegeben worden sind, werden von Boie nicht ersetzt, es sei denn, Boie hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Dies gilt auch für Schäden, die durch Verschmutzung und / oder Vermischung in einem vom Geschäftspartner gestellten Behälter entstehen. Von Boie in solchen Fällen eingeleitete Maßnahmen stellen keine Anerkennung der Ersatzpflicht dar.
4. Gefahrenübergang
Auch bei frachtfreien Bestellungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware und der Transportbehälter auf den Geschäftpartner bei Verlassen der Lieferstelle über. Dies gilt auch bei der Belieferung mit eigenen Fahrzeugen von Boie.
5. Transportgebinde
Von Boie beigestellte Gebinde (Fässer, Container, Tanks, Pfand- und Nutzungsflaschen) bleiben Eigentum von Boie. Sie sind sorgfältig vom Geschäftspartner zu behandeln und unbeschädigt, unmittelbar nach Entleerung, spätestens nach 3 Monaten, auf seine Kosten an Boie zurückzusenden. Eine andere Verwendung der Gebinde bzw. deren Befüllung durch den Geschäftspartner oder durch Dritte ist unzulässig.
Der Geschäftpartner haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen an den beigestellten Gebinden. Boie ist berechtigt, bei nicht vollständiger oder nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Gebinde Schaden ersatz, max. den Wiederbeschaffungswert, vom Geschäftspartner zu verlangen.
Er folgt die Lieferung in Gebinden des Geschäftspartners, so übernimmt Boie keine Haftung dafür, dass sie für den Transport geeignet, technisch einwandfrei und sauber sind.
6. Warenrücknahme
Zur Warenrücknahme ist Boie, außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, nicht verpflichtet. Ebenso verzichtet der Geschäftspartner auf die Abnahmeverpflichtung gemäß Altöl-Verordnung. Bei Rücknahme von Gebinden / Verpackungen versichert der Geschäftspartner, dass die Gebinde / Verpackungen restlos entleert und dicht verschlossen sind, sowie kein Altöl oder sonstige Fremdstoffe enthalten.
7. Preise
Gegenüber Kaufleuten verstehen sich die Preise, wenn nicht anders vereinbart, franko. Soweit ohne gesonderte Preisvereinbarung Lieferungen oder Leistungen von Boie erbracht werden, gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreise.
8. Zahlungsbedingungen
Lieferungen und Leistungen sind nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig. Sofern Zahlungsziele eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf Basis des Liefervertrages berechnet; rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn Boie über das Geld am Fälligkeitstag verfügen kann. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gefordert.
Bei Zahlungsverzug, bei falschen Angaben über die Kreditwürdigkeit durch den Geschäftpartner oder bei Wegfall der Kreditwürdigkeit ist Boie berechtigt, das Geschäft Zug um Zug abzuwickeln. Dies gilt auch bei angenommenen Wechseln.
9. Gesetze, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, sich über die geltenden Gesetze (z.B. Mineralölsteuergesetz), Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen für die Lagerung und Verwendung der gelieferten Ware zu informieren und diese einzuhalten. Die Beschaffung von erforderlichen Genehmigungen ist Sache des Geschäftspartners.
10. Frist bei Mängeln
Im kaufmännischen Verkehr werden Rügen, die Mängel oder zugesicherte Eigenschaften betreffen, ferner Beanstandungen jeglicher Art, nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer Woche nach Erkennbarkeit des Mangels oder des Gegenstandes der Beanstandung durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.
Im nichtkaufmännischen Verkehr werden Mängelrügen, die offensichtliche Mängel betreffen, nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen schriftlich geltend gemacht werden.
11. Gewährleistung
Boie ist bei Lieferungen und Leistungen jeglicher Art zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe des beanstandeten Liefergegenstandes berechtigt. Bei Fehlschlag der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Geschäftspartner die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
12. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche gegen Boie sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Boie oder durch die Verletzung einer für die Vertragserfüllung wesentlichen Pflicht verursacht ist.
13. Zurückbehaltung und Aufrechnung
Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Geschäftspartner nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnen darf der Geschäftspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr darf der Geschäftspartner darüber hinaus nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zurück behalten.
14. Eigentumsvorbehalt
Boie behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen – bei Kaufleuten auch zukünftigen – Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner vor.
Der Geschäftspartner darf die Ware, an der sich Boie das Eigentum vorbehält, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, er befindet sich im Zahlungsverzug oder hat die Zahlungen eingestellt.
Die von Boie gelieferte Ware darf vom Geschäftspartner seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft werden.
Veräußert der Geschäftspartner Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen von Boie die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen, an Boie ab. Der Geschäftspartner ist bis auf Widerruf berechtigt, die an Boie abgetretenen Forderungen als Treuhänder für Boie einzuziehen. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit Forderungen von Boie fällig sind, sofort an Boie abzuführen. Der Geschäftspartner ist auf Verlangen verpflichtet, Boie Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Übersteigt der realisierbare Wert der Boie zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zusammen mit den Boie sonst eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von Boie um mehr als 20%, so ist Boie insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Boie verpflichtet, falls der Geschäftspartner dies verlangt.
Der Geschäftspartner darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übergeben. Er hat Boie sofort Anzeige zu machen, wenn die Vorbehaltsware oder die Boie abgetretenen Rechte von Dritten gepfändet werden sollten oder sonst eine Beeinträchtigung der Rechte von Boie zu befürchten ist.
Wird die Ware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt Boie das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den Werten der übrigen Ware.
Boie ist nach eingetretenem Zahlungsverzug des Geschäftspartners in Höhe von mindestens 10% des Rechnungsbetrages der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache berechtigt, die jeweils unter Eigentums vorbehalt gelieferte Ware, Anlagen und Anlagenteile, wieder in Besitz zu nehmen. Sollte es hierfür erforderlich sein, das Grundstück oder Räume des Geschäftspartners zu betreten, Ware aus einem Behälter abzupumpen oder Anlagen zu demontieren, erteilt der Geschäftspartner Boie schon jetzt seine Zustimmung. Boie wird jedoch von den vorstehenden Rechten erst nach schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach eingetretenem Zahlungsverzug Gebrauch machen.
15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Lübeck, soweit der Geschäftspartner Vollkaufmann oder eine Person des öffentlichen Rechts ist.
16. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen von Verträgen oder der AGB berühren die Wirksamkeit der Verträge und der AGB im Übrigen nicht.
Eine unwirksame Bestimmung in Verträgen entfällt nicht ersatzlos, sondern gilt je nach Erfordernissen umgedeutet, ein geschränkt oder erweitert oder sinngemäß ergänzt so, dass der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck ganz oder wenigstens teilweise erreicht wird, sofern und soweit dies rechtlich zulässig ist.